1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Rechtsgeschäfte zwischen der ENNO studio GmbH (im Folgenden Bezeichnet als „Ennostudio“) und ihrem Vertragspartner (im Folgenden: „Auftraggeber“).
Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers bedürfen zu deren wirksamer Vereinbarung der schriftlichen Bestätigung durch ENNOstudio. Eine nicht erfolgte Zurückweisung gegenläufiger und mitgeteilter AGB des Auftraggebers stellt keine Zustimmung dar.
Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien.
Das Leistungsangebot von ENNOstudio ist ausdrücklich nur für Kunden gedacht, die Unternehmer sind und die Leistung geschäftlich nutzen. Es ist nicht für die Nutzung durch Verbraucher gedacht. Unternehmer im Sinne der vorstehenden Sätze ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“). Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können („Verbraucher“).
2. Angebote, Vertragsgegenstand, Vertragsschluss, Vertragsdauer
Schritt-für-Schritt-Beschreibung, wie der wirksame Vertrag mit ENNOstudio geschlossen wird:
Auf Anfrage des Auftraggebers unterbreitet ENNOstudio dem Auftraggeber einen schriftliches Vertragsangebot. Soweit nicht anders angegeben, sind Angebote und Terminangaben freibleibend und unverbindlich. ENNOstudio kann das Angebot bis zur Annahme durch den Auftraggeber jederzeit zurückziehen.
Der Abschluss des Vertrags zwischen ENNOstudio und dem Auftraggeber kommt, soweit nicht ausdrücklich anders individuell vereinbart, mit Zugang des vom Auftraggeber unterzeichneten Vertragsangebots bei ENNOstudio unter Einbeziehung dieser AGB zustande.
Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung sind im schriftlichen Auftrag beschrieben.
ENNOstudio behält sich Änderungen an seinen Lieferungen vor, soweit diese der technischen Verbesserung dienen und/ oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage/ des Systems als sachdienlich erweisen und für den Kunden, insbesondere wenn die Qualität der Lieferung für den vorgesehenen Verwendungszweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird, zumutbar sind.
Der Auftrag endet nach Erbringung und Zahlung der vereinbarten Leistung.
3. Lieferung / Leistung
Die Leistungen der ENNOstudio GmbH umfassen Beratungs-, Entwicklungs-, Umsetzungs- und sonstige Agenturleistungen. Die konkreten Spezifikationen der jeweiligen vertraglichen Leistung, deren Umfang, Anwendungsgebiete, Rahmenbedingungen, Funktionen, Dokumentationen sowie der Zeit- und Ablaufplan ergeben sich aus der, der jeweiligen Leistung zugrundeliegenden Auftragsbeschreibung.
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen einschließlich etwaiger Nacherfüllungen ist der Sitz von ENNOstudio.
Die Einhaltung von Fristen und Terminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber beizubringender Unterlagen, Informationen, Dateien und Freigaben
sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Vorleistungsverpflichtungen durch den Auftraggeber voraus.
ENNOstudio erbringt ihre Leistungen entsprechend dem bei Abschluss dieses Vertrags geltenden aktuellen Stands der Technik, soweit im Rahmen der Leistungsbeschreibung keine abweichenden Anforderungen vereinbart wurden.
Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel wie Illustrationen oder offene Arbeitsdateien, die ENNOstudio erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von ENNOstudio. Sofern nicht anders vereinbart, ist ENNOstudio nicht verpflichtet, offene Daten an den Auftraggeber herauszugeben.
ENNOstudio ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Teillieferungen können sofort in Rechnung gestellt werden.
Kundenseitig gewünschte Änderungen, Umarbeitungen, Korrekturen oder Sonderleistungen außerhalb der im Vertrag festgelegten Korrekturschleifen werden gemäß des vereinbarten Stundensatzes nach Aufwand berechnet.
4. Personal und Unterbeauftragung
ENNOstudio ist bei der Wahl der Personen frei, die sie zur Leistungserbringung einsetzt. Sie trägt dafür Sorge, dass die von ihr eingesetzten Personen zur Leistungserbringung hinreichend qualifiziert sind. Sofern und soweit ENNOstudio dem Auftraggeber Personen namentlich benannt hat, die sie zur Leistungserbringung einzusetzen beabsichtigt, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der namentlichen Benennung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz der genannten Personen besteht nicht.
Die von ENNOstudio zur Leistungserbringung eingesetzten Personen unterliegen nicht der Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere, soweit von ENNOstudio eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Auftraggebers erbringen. Beide Parteien werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern.
ENNOstudio ist dazu berechtigt, Unterauftragnehmer zur Leistungserbringung einzusetzen, sofern kein wichtiger Grund dagegen spricht. ENNOstudio wird die Vereinbarung mit seinen Unterauftragnehmern so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Regelungen dieses Vertrags stehen.
5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber wird die vereinbarten Mitwirkungsleistungen erbringen. Über die ausdrücklich genannten Mitwirkungsleistungen hinaus wird der Auftraggeber die Mitwirkungsleistungen erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch ENNOstudio erforderlich und allgemein üblich sind, und ENNOstudio insbesondere
- a) alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen;
- b) erforderliche Arbeitsmaterialien einschließlich Arbeitsplätzen zur Verfügung stellen; und
- c) sofern erforderlich Zugang zu seinen IT-Systemen einräumen,
sofern diese Leistungen vertraglich nicht dem Pflichtenkreis von ENNOstudio zugeordnet wurden.
Ebenfalls informiert der Auftraggeber ENNOstudio rechtzeitig in Textform über mögliche Änderungen im Projektverlauf oder dessen Anforderungen, so dass ENNOstudio die übertragenen Aufgaben ohne Qualitätseinbußen erfüllen kann.
Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich erfolgt ist, fordert ENNOstudio diese Leistungen beim Auftraggeber mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen in Textform an.
Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers unentgeltlich zu erbringen.
Die vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Auftraggeber die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung von ENNOstudio hat, verschieben sich die entsprechenden Leistungsfristen von ENNOstudio um einen angemessenen Zeitraum. ENNOstudio entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte von ENNOstudio auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.
6. Fälligkeit der Vergütung
Die vereinbarte Vergütung wird zu 50% mit der Auftragserteilung fällig. Die restlichen 50% werden nach Erfüllung der Leistung durch ENNOstudio fällig.
Sämtliche Vergütungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Etwaige Bankkosten gehen zu Lasten des Kunden.
Soweit nichts anders angegeben, verstehen sich alle Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Sofern ENNOstudio eine Teilleistung erbringt, ist ENNOstudio berechtigt, für die Teilleistung eine Abschlagsrechnungen zu erstellen. Abschlagszahlungen werden nicht verzinst.
Bei Zahlungsverzug ist ENNOstudio berechtigt, noch nicht ausgelieferte Werke zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit an noch nicht fertiggestellten Werken einzustellen, bis die Zahlung der fälligen Vergütung erfolgt ist.
7. Vorzeitige Auflösung des Vertrags
Der Vertrag kann vorzeitig von beiden Seiten nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Erhebliches vertragswidriges Verhalten trotz Abmahnung gilt als wichtiger Grund.
Jede Kündigung des Vertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Bei einem Auftragsabbruch oder einer Auftragsunterbrechung ist ENNOstudio berechtigt, sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen – auch solche, die noch nicht durch den Kunden freigegeben waren, ggf. nach Einzelnachweis – abzurechnen. Im Falle einer durch ENNOstudio schuldhaft verursachten außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber gilt dies nur, soweit die erbrachten Leistungen für den Auftraggeber nutzbar sind.
8. Urheberrecht und Nutzungsrechte
Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung erhält der Auftraggeber an den von ENNOstudio entwickelten Arbeitsergebnissen ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die Arbeitsergebnisse für den vertraglich Vereinbarten Zweck zu nutzen.
In anderen Fällen – etwa der Übertragung eines ausschließlichen Nutzungsrechts – ist ENNOstudio berechtigt, zusätzlich zum jeweiligen Honorar Nutzungsentgelte zu berechnen.
Eine Übertragung oder Unterlizenzierung der Nutzungsrechte an Dritte ist nur nach einer schriftlichen Zustimmung von ENNOstudio gestattet.
9. Vertraulichkeit und Referenzen
Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse einschließlich des Inhalts dieses Vertrags sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie er eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die andere Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Dienst- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
- a) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt wurden;
- b) die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
- c) der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der anderen Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
ENNOstudio ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der von ENNOstudio zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.
ENNOstudio darf den Auftraggeber in sämtlichen Veröffentlichungen von ENNOstudio und in anderer Form und Weise als Referenzkunden nennen sowie zum Zweck der Eigenvermarktung mit der Zusammenarbeit für sich zu werben. Ferner ist ENNOstudio berechtigt, die vertragsgegenständlichen Produkte nach deren Fertigstellung zu Demonstrationszwecken öffentlich wiederzugeben oder auf sie hinzuweisen.
10. Höhere Gewalt
Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt („force majeure“), länger als sechs Wochen andauernde, von der jeweiligen Partei nicht zu vertretende Arbeitskämpfe, Epidemien, Pandemien, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Anordnungen, Feuer, Hochwasser, Verkehrssperrung, Aussperrung, Energiemangel und Serverausfälle die und soweit sie unvorhersehbare Folgen für die Leistungserbringung haben, gestatten es ENNOstudio, ihre Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
11. Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Auftraggeber hat die Leistung nach Fertigstellung und Übergabe unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich ENNOstudio gegenüber schriftlich zu rügen. Diese Mängelrügen können auch in der Abnahmeerklärung miterklärt werden.
Auf Anforderung der ENNOstudio ist der Auftraggeber darüber hinaus verpflichtet, die Leistung förmlich abzunehmen und die Abnahme unverzüglich nach der Ablieferung schriftlich zu bestätigen.
Verborgene Mängel an der Leistung sind spätestens fünf Werktage nach der Entdeckung schriftlich zu rügen.
Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung einer schriftlichen Mängelrüge unter genauer Bezeichnung der beanstandeten Mängel.
Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Mängelanzeige gemäß dieser Ziffer 12, ist die Haftung von ENNOstudio für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit ENNOstudio dem Auftraggeber die betroffenen Mängel arglistig verschwiegen hat oder sonstige zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen.
12. Schutzrechte Dritter
Werden durch die vertragsgemäße Nutzung der unter diesem Vertrag von ENNOstudio erstellten Arbeitsergebnisse Schutzrechte Dritter verletzt, wird ENNOstudio den Auftraggeber von durch ein Gericht rechtskräftig festgestellten Ansprüchen Dritter aufgrund bestehender Schutzrechte Dritter freistellen, sofern und soweit die Arbeitsergebnisse nicht auf Vorgaben oder Beistellungen des Auftraggebers beruhen.
Der Auftraggeber wird
- a) ENNOstudio unverzüglich schriftlich von geltend gemachten Ansprüchen unterrichten;
- b) ENNOstudio die Entscheidung über die Abwehr der Ansprüche überlassen; und
- c) ENNOstudio alle zur Verteidigung gegen einen solchen Anspruch vorhandenen und vernünftigerweise erforderlichen Informationen und Unterstützungshandlungen zur Verfügung stellen.
ENNOstudio wird von ihrer Verpflichtung zur Freistellung frei, wenn der Auftraggeber bei der Abwehr solcher Ansprüche Dritter und der Minderung möglicher Schäden nicht im Einvernehmen mit ENNOstudio handelt.
13. Gewährleistung
Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die vereinbarte Leistungsbeschreibung. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie.
Verlangt der Auftraggeber wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat ENNOstudio das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen. Wenn der Auftraggeber ENNOstudio nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn eine angemessene Anzahl an Nachbesserungs-, Ersatzlieferungs- oder Ersatzleistungsversuchen ohne Erfolg geblieben sind, kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen.
Schadensersatzansprüche unterliegen den Einschränkungen von § 14.
Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Mängelgründe schriftlich zu rügen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Lizenznehmers bleiben unberührt.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr. Die Frist beginnt bei einem Kaufvertrag mit Ablieferung der Leistung und bei einem Werkvertrag mit der Abnahme der Leistung zu laufen.
Schadensersatzansprüche im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
14. Haftung
ENNOstudio haftet nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in (a) bis (e):
a. ENNOstudio haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch ENNOstudio, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in (e) aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.
b. ENNOstudio haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch ENNOstudio, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
c. ENNOstudio haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für ENNOstudio bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.
d. ENNOstudio haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
e. ENNOstudio haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch ENNOstudio, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf. Wenn ENNOstudio diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist ihre Haftung auf den Betrag begrenzt, der für ENNOstudio zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.
ENNOstudio haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
Eine weitere Haftung ENNOstudio ist dem Grunde nach ausgeschlossen.
15. Eigentumsvorbehalt
ENNOstudio behält sich das Eigentum an einem Liefergegenstand oder einem durchgeführten Auftrag bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor und zwar auch insoweit, als es sich um Forderungen aus früheren Rechtsgeschäften handelt.
Die Einräumung von Rechten als Leistungserbringung durch ENNOstudio wird gem. § 158 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn der Lizenznehmer die nach diesem Vertrag vereinbarte Vergütungszahlung vollständig geleistet hat. ENNOstudio kann eine Benutzung des Leistungsgegenstandes auch schon vor diesem Zeitpunkt vorläufig erlauben. Ein Übergang der Rechte nach diesem Paragraphen findet durch eine solche vorläufige Erlaubnis nicht statt.
16. Datenschutz/Datensicherung
Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.
Sofern und soweit ENNOstudio im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO26 abschließen
17. Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag und die gesamte Vertragsbeziehung zwischen den Vertragsparteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige, was die Parteien nach dem ursprünglich angestrebten Zweck unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise redlicherweise vereinbart hätten. Das Gleiche gilt im Falle des Vorliegens einer Vertragslücke.
Ansprüche aus diesem Vertrag können weder abgetreten, noch verpfändet, noch mit dem Recht eines Dritten belastet werden, soweit der Schuldner dem nicht ausdrücklich zustimmt.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder der Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über abweichende ausschließliche Gerichtsstände bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bleiben von dieser Regelung unberührt.